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Gebrauchtwagenhändler muss nicht über geänderte Servicebestimmungen informieren!

Es besteht keine Verpflichtung eines Gebrauchtwagenhändlers, den Käufer ungefragt über Änderungen der Servicebestimmungen des Herstellers zu informieren oder die im Serviceheft angegebenen Inspektionsvorgaben zu aktualisieren - dies ist nicht verkehrsüblich.
Es ist Sache des Käufers, sich um die Einhaltung der Wartungsintervalle zu kümmern. Lediglich dann, wenn eine Wartung unmittelbar bevorsteht, kann eine Hinweispflicht des Verkäufers entstehen.
LG Karlsruhe, 26.1.2010 – Az: 6 O 82/09
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