Aus der Bezeichnung eines
Gebrauchtwagens als Bastlerfahrzeug kann auf erhebliche bestehenden Mängel
geschlossen werden. Daher kann ein Käufer sich später nur dann
darauf berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen,
wenn vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt
wurde.