| Laufleistung zu niedrig angegeben - Kaufpreis zurück |
| Weicht die tatsächliche
Laufleistung eines Fahrzeugs mit über 250.000 km erheblich von der
vereinbarten Laufleistung von 190.000 km ab, so liegt ein nicht unerheblicher
Sachmangel vor. Da es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, muss
keine Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung erfolgen. Der Käufer
kann sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.
LG Ellwangen/Jagst, 13.6.2008 - Az: 5 O 60/08 |