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Bei Mängeln am Gebrauchten erst zum Verkäufer!

Stellt ein Käufer eines Gebrauchtwagens an diesem Fahrzeugmängel fest, so muss sich der Käufer erst an den Verkäufer wenden und ihm eine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. Tut der Käufer dies nicht und beauftragt eine Werkstatt mit der Reparatur, so muss der Verkäufer die Kosten der Reparatur nicht erstatten.
LG Coburg, 27.2.2008 - Az: 32 S 7/08
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