| Bei Mängeln am Gebrauchten erst zum Verkäufer! |
| Stellt ein Käufer
eines Gebrauchtwagens an diesem Fahrzeugmängel fest, so muss sich
der Käufer erst an den Verkäufer wenden und ihm eine Nachbesserungsmöglichkeit
einräumen. Tut der Käufer dies nicht und beauftragt eine Werkstatt
mit der Reparatur, so muss der Verkäufer die Kosten der Reparatur
nicht erstatten.
LG Coburg, 27.2.2008 - Az: 32 S 7/08 |