| Auf Tauschtacho muß hingewiesen werden! |
| Ist einem Gebrauchtwagenhändler
bekannt, daß das Fahrzeug eine wesentlich höhere Laufleistung
als gemäß Kilometerzähler hat ("Tauschtacho"), so muß
der Käufer hierüber ungefragt aufgeklärt werden. Unterläßt
der Händler dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
OLG Köln, 13.3.2007 - Az: 22 U 170/06 |