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Gestohlenes Auto - Verkauf unwirksam
Grundsätzlich ist der Verkauf eines gestohlenen Autos nicht rechtswirksam. Daher muß der Verkäufer auch bei Unwissenheit von einem möglicherweise längere Zeit zurückliegenden Diebstahl das Geld an den Käufer zurückzahlen.

AG Frankfurt/Main, 8.1.2007 - Az: 30 C 3849/05-47