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Bei technischen Veränderungen muß Unbedenklichkeit nachweisbar sein

Wurde ein Gebrauchtwagen technisch verändert, so daß die Fahrsicherheit beeinträchtigt wird (vorliegend: Tieferlegung und Austausch der Reifen sowie der Felgen), so kann der Käufer verlangen, daß die Originalunterlagen, aus denen die TÜV-Abnahme oder die Unbenklichkeit der Änderungen ersichtlich ist, ausgehändigt werden.
Der Käufer kann ohne weiteres den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Verkäufer der Aufforderung zur Aushändigung dieser Unterlagen nicht nachkommt.
OLG Bamberg, 2.3.2005 – Az: 3 U 129/04
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