| Bei technischen Veränderungen muß Unbedenklichkeit nachweisbar sein |
| Wurde ein Gebrauchtwagen
technisch verändert, so daß die Fahrsicherheit beeinträchtigt
wird (vorliegend: Tieferlegung und Austausch der Reifen sowie der Felgen),
so kann der Käufer verlangen, daß die Originalunterlagen, aus
denen die TÜV-Abnahme oder die Unbenklichkeit der Änderungen
ersichtlich ist, ausgehändigt werden.
Der Käufer kann ohne weiteres den Kaufvertrag rückgängig machen, wenn der Verkäufer der Aufforderung zur Aushändigung dieser Unterlagen nicht nachkommt. OLG Bamberg, 2.3.2005 – Az: 3 U 129/04 |