| Gebrauchtwagenverkäufer muß Gelegenheit zur Nacherfüllung haben |
| Dass der Käufer eines
Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der
Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs
auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen
ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit
zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren
lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
§ 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären. BGH, 21.12.2005 – Az: VIII ZR 49/05 |