Eine gewerbliche Leasinggesellschaft,
zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen
mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf
eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers
nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler
den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft
aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß
oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum
an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises
an ihn vorbehält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler
entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur
Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält
oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt.