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Auch bei Gebrauchten müssen bei Mängel Originalteile genommen werden
Müssen Mängel eines Gebrauchtwagens repariert werden, so besteht ein Anspruch auf Originalteile auch dann, wenn hierdurch im Verhältnis zum Kaufpreis nicht unerhebliche Kosten entstehen.
Nach Ansicht des Gerichts ist eine Mängelbeseitigung erst dann unverhältnismäßig, wenn der Kaufpreis überstiegen wird.

AG München - Az: 112 C 12685/03