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Autoverkauf in Kommission und Insolvenz
Für ein in Kommission gegebenes Auto besteht im Insolvenzfall regelmäßig keine Möglichkeit auf Auszahlung des vollständigen Verkaufspreises. Ein Schutz vor dem Insolvenzrisiko ist nur möglich, wenn zwischen Händler und Betroffenem ein Verkauf im Namen des Kommitenten vereinbart wird und geklärt wird, daß der Käufer direkt an den Kommitenten zahlt. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses. Ein Aussonderungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

OLG Hamm – Az: 27 U 81/03