| Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf |
| Im vorliegenden Fall wurde
ein gebrauchter Porsche "zum Händlereinkaufswert nach Sachverständigenschätzung"
an einen Gebrauchtwagenhändler verkauft . Der Käufer hielt bei
den Vertragsverhandlungen eine Preisvorstellung von 80.000 DM bis 85.000
DM für realsistisch. Die nachfolgende Schätzung ergab indessen
einen Händlereinkaufswert von lediglich 44.000 DM. Die Zahlung eines
höheren Kaufpreises lehnte der Händler ab.
Das Gericht sprach dem Verkäufer unter den gegebenen Umständen das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über das voraussichtliche Ergebnis der Schätzung zu. Da der Wagen zwischenzeitlich weiterverkauft worden war, mußte der Gebrauchtwagenhändler den entstandenen Schaden ersetzen. OLG Stuttgart – Az: 5 U 23/02 |