Ist es zu einer Alkoholfahrt mit einem BAK von 2,33 Promille gekommen, so kann trotz der Einschlägigkeit des
§ 69 II Nr.1 StGB von der
Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn es bei dieser Straßenverkehrsgefährdung um die einzige strafrechtliche und ordnungsrechtliche Tat in einer vierzigjährigen beruflichen Ausübung als Kraftfahrer handelt und der Betroffene freiwillig an einer Therapie wegen seines Alkoholkonsums und Abstinenzkontrollen teilnimmt.
Nachteilig wirkt sich der massive Alkoholisierungsgrad aus.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war dieser zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen als tat - und schuldangemessene Sanktion zu verurteilen.
Der Angeklagte hat sich durch die Tat an und für sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen, weswegen ihm eigentlich gemäß §§ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperre anzuordnen wäre, innerhalb derer dem Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Vorstehend liegen allerdings gleich mehrere entscheidende Umstände vor, welchen den Angeklagten nicht als grundsätzlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen.
Zunächst beabsichtigte der Angeklagte an dem Abend nicht mehr zu fahren, sondern in der Zugmaschine seines Sattelschleppers zu übernachten. Die Tat hat sich auf ein Bewegen seines LKW's um wenige Meter auf einem Parkplatz beschränkt.
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