Wurde ein Fahrerlaubnisinhaber wegen einer Trunkenheitsfahrt in Österreich von den dortigen Gerichten rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ist die Tat den inländischen Vorgaben entsprechend ausreichend nachgewiesen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde sowohl die
Fahrerlaubnis entziehen als auch die Wiedererteilung nach Vorlage eines negativen
Gutachtens ablehnen.
Bei der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und dessen Berücksichtigung bei der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Entziehung und die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis handelt es sich nicht um eine nach Art. 103 III GG unzulässige mehrfache Bestrafung, sondern um eine präventive Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.
Hierzu führte das Gericht aus:Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung (
§ 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c FeV genannten Gründe entzogen war (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV).
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