Wurde einem
Fahrerlaubnisinhaber nach einer
Trunkenheitsfahrt (hier: 1,14 Promille) die Fahrerlaubnis entzogen, so muss für die erneute Erteilung die Vorlage einer
MPU angeordnet werden.
Eine solche Tat belegt einen Alkoholmissbrauch hinreichend, da der Betroffene erwiesenermaßen nicht zwischen einem die Fahreignung ausschließenden Alkoholkonsum und dem Führen eines Kfz getrennt hat. Vorliegend hatte das Strafgericht keine Ausnahme von der Regel des § 69 II StGB, wonach u.a. die vom Betroffenen begangene fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Ungeeignetheit zum Führen von Kfz führt, festgestellt.
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