Eine erhebliche Alkoholisierung mit 1,9 Promille wirkt sich auf die Haftungsverteilung nicht aus, wenn ein
Auffahrunfall auf der Autobahn nicht aufklärbar ist, die
Alkoholisierung als Unfallursache aber ausscheidet. In diesem Fall ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Im Rahmen der gem.
§ 17 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung können nämlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die sich erwiesenermaßen unfallursächlich ausgewirkt haben.