„Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann auch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen.“
sowie
„Das verfahrensgegenständliche E-Bike erfüllt die Anforderungen an ein Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 StVG. Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Hinsichtlich der Art der Maschinenkraft, welche das Landfahrzeug fortbewegt, ist es unerheblich, ob es sich bei dieser Kraft um elektrische Kraft oder beispielsweise um aus einem Verbrennungsmotor produzierte Kraft handelt. Ausreichend ist, dass – wie im vorliegenden Falle elektrische – Energie zum Antrieb des Fahrzeugs führt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass „E-Bikes“ im Gegensatz zu bestimmten Arten von sogenannten „Pedelecs“ als Kraftfahrzeuge fahrerlaubnispflichtiger oder nicht fahrerlaubnispflichtiger Art gelten.“
Hierzu führte das OLG Hamm aus, dass § 24 a StVG eine Ahndung nur für den Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs vorsieht, weil von einem Kraftfahrzeug, insbesondere wegen der erzielbaren Geschwindigkeit, zum einen eine höhere Gefährlichkeit ausgeht als von einem bloß pedalbetriebenen Fahrrad, zum anderen das Führen von Kraftfahrzeugen aber auch höhere Leistungsanforderungen an den Fahrer stellt.
Ausgehend davon sieht der Senat kein Erfordernis, dass Führen eines relativ langsamen und einfach zu bedienenden Fahrzeugs – wenn nicht die Voraussetzungen des § 316 StGB vorliegen – als Ordnungswidrigkeit zu sanktionieren. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, sind, unabhängig von einer etwaigen Anfahrhilfe, nach Auffassung des Senats nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen.
Wie danach das Fahrzeug des Betroffenen einzuordnen ist, lies sich den insoweit unklaren Urteilsgründen nicht entnehmen. Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.
OLG Hamm, 28.02.2013 - Az: 4 RBs 47/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.4RBS47.13.00
Quelle: PM des OLG Hamm
Verifizierter Mandant
Rolf Strecker, Ammerbuch-Altingen