War ein Autofahrer in der
Vergangenheit alkoholabhängig und kann dieser nach erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung
das Einhalten seiner einjährigen Alkoholabstinenz nicht nachweisen,
so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. In diesem Fall ist der Betroffene
zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die Fahrerlaubnis kann
im Interesse der Allgemeinheit am Schutz von Leib und Leben mit sofortiger
Wirkung entzogen werden, da nicht davon ausgegegangen werden kann, dass
die Alkoholabhängigkeit überwunden sei. Dies gilt auch für
den Fall, dass es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis zu keinen Auffälligkeiten
im Straßenverkehr gekommen war.