Alkoholisierung
führt nicht zwingend bei Unfall zu Mitverschulden!
Sofern sich die Alkoholisierung
eines Autofahrers nicht auf den Unfall ausgewirkt hat, darf diese bei der
Haftungsabwägung für sich gesehen nicht berücksichtigt werden.
So hatte der Unfallgeschädigte zum Zeitpunkt des Geschehens zwar 1,38
Promille Alkohol im Blut, der Zusammenstoß mit dem Schädiger,
der eine rote Ampel überfahren hatte, wäre jedoch auch im nüchternen
Zustand nicht zu verhindern gewesen. Für den Geschädigten hatte
die Trunkenheitsfahrt daher "nur" strafrechtliche Folgen.