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Ab 1,1 Promille zahlt die Kaskoversicherung nichts

Wurde vom Versicherungsnehmer ein Unfall verursacht und war der Autofahrer zu diesem Zeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig (Blutalkoholgehalt über 1,1 Promille), so kann in jedem Fall eine Leistungskürzung seitens der Kaskoversicherung auf Null vorgenommen werden.
LG Münster, 24.9.2009 - Az: 15 O 275/09
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