| Fahrerlaubnisentzug - bei 2,58 Promille BAK in jedem Fall gerechtfertigt! |
| Man kann ab einer Blutalkoholkonzentration
i.H.v. 1,6 Promille von einer deutlich von der Norm abweichenden Trinkgewohnheit
sowie ungewöhnlicher Giftfestigkeit ausgehen. Bagatellisiert der Betroffene
den Konsum und läßt sich keine Einsicht in die Alkoholproblematik
erkennen, so kann davon ausgegangen werden, daß eine durchgreifende
Änderung nicht zu erwarten ist.
Es besteht daher nicht der geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 2,58 Promille. OVG Bremen, 28.4.2006 - Az: 1 B 94/06 |