| Aufbauseminar verkürzt die Sperrfrist nicht immer |
| Die Verkürzung der
Sperrfrist kann ein wegen Trunkenheit am Steuer Verurteilter nur dann durch
die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar erreichen, wenn es sich
um einen Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt von nicht mehr als
1,6 Promille handelte, so das Gericht.
LG Hildesheim – Az: 12 Qs 47/03 |