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Aufbauseminar verkürzt die Sperrfrist nicht immer
Die Verkürzung der Sperrfrist kann ein wegen Trunkenheit am Steuer Verurteilter nur dann durch die Teilnahme an einem geeigneten Aufbauseminar erreichen, wenn es sich um einen Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt von nicht mehr als 1,6 Promille handelte, so das Gericht.

LG Hildesheim – Az: 12 Qs 47/03