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Bei Alkoholkontrolle nicht zu viel reden ...
Macht ein Autofahrer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle des Atemalkoholgehaltes gegenüber dem Polizeibeamten Angaben zu Trinkende sowie Art und Umfang der konsumierten alkoholischen Getränke, so sind diese Angaben in einem etwaigen späteren Verfahren bei Vernehmung des Beamten verwertbar, da lediglich eine informatorische Befragung vorlag. Erst wenn sich deutliche Anzeichen für eine Alkoholisierung über den Grenzwert hinaus ergeben, tritt die Beschuldigteneigenschaft des Fahrers ein, die eine Belehrungspflicht des Beamten nach sich zieht.

BayObLG – Az: 2 ObOWi 219/03