| Bei Alkoholkontrolle nicht zu viel reden ... |
| Macht ein Autofahrer bei
einer verdachtsunabhängigen Kontrolle des Atemalkoholgehaltes gegenüber
dem Polizeibeamten Angaben zu Trinkende sowie Art und Umfang der konsumierten
alkoholischen Getränke, so sind diese Angaben in einem etwaigen späteren
Verfahren bei Vernehmung des Beamten verwertbar, da lediglich eine informatorische
Befragung vorlag. Erst wenn sich deutliche Anzeichen für eine Alkoholisierung
über den Grenzwert hinaus ergeben, tritt die Beschuldigteneigenschaft
des Fahrers ein, die eine Belehrungspflicht des Beamten nach sich zieht.
BayObLG – Az: 2 ObOWi 219/03 |