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Abschleppmaßnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung
Verkehrsrecht
Bei einer Abschleppmaßnahme (Sicherstellung) zur Eigentumssicherung ist schon unter Berücksichtigung des Zwecks der Maßnahme und des in Art. 2 Abs. 2 PAG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsgrundsatzes in der Regel eine vorhergehende Benachrichtigung des Kfz-Halters oder jedenfalls deren Versuch erforderlich, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, seine privaten Rechte selbst zu wahren.
Lässt die Polizei also ein Kfz zur Eigentumssicherung auf einen amtlichen Verwahrplatz abschleppen, so muss der Kfz-Halter die Kosten der Abschleppmaßnahme tragen.
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