Wird ein rechtmäßig angeordnetes
ärztliches Gutachten bzgl. der Fahreignung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so ist dem Betroffenen die
Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dass die Fahreignungszweifel aus einem anonymen Schreiben herrühren ist rechtlich dabei irrelevant. Nach § 17 II S.1 Hs.1 AGO werden zwar Eingänge, die die absendende Stelle nicht oder unzureichend erkennen lassen, grundsätzlich nicht bearbeitet. Unabhängig hiervon sind jedoch nach § 17 II S.2 AGO zum Schutz privater und öffentlicher Güter und Rechte die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und andere Behörden zu informieren.
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