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Haaranalyse kein Ersatz für MPU!

Verkehrsrecht

§ 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV verlangt, dass beim Fahrerlaubnisinhaber Alkoholmissbrauch oder -abhängigkeit bereits festgestellt worden ist.

Die Bestimmung setzt nicht voraus, dass die Alkoholabhängigkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges (erneut) aufgefallen ist.

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Stefan Probst, Ravensburg