Verwertbarkeit
einer MPU hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung
ab!
Damit ein medizinisch-psychologischen
Gutachten durch die Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden kann, ist
es nicht erforderlich, dass die Beibringungsanordnung auch rechtmäßig
war. Sofern das beigebrachte Gutachten in sich widerspruchsfrei ist und
sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung
orientiert, kann es der Entziehung zugrunde gelegt werden.