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Verwertbarkeit einer MPU hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab!

Damit ein medizinisch-psychologischen Gutachten durch die Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden kann, ist es nicht erforderlich, dass die Beibringungsanordnung auch rechtmäßig war. Sofern das beigebrachte Gutachten in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung orientiert, kann es der Entziehung zugrunde gelegt werden.
VGH München, 7.2.2011 - Az: 11 CS 10/2955
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