MPU
bei zwei nicht tilgungsreifen Verkehrsverstößen unter Alkoholeinfluss
Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Untersuchung ist bei Vorliegen zweier nicht tilgungsreifer Verkehrsverstöße
unter Alkoholeinfluss geboten, auch wenn zwischen ihnen ein vergleichsweise
langer unauffälliger Zwischenraum liegt (hier über 9 Jahre).
Die Fragestellung für den psychologischen Teil der Untersuchung hat
darauf abzustellen, ob der Proband das Führen von Fahrzeugen und einen
die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher
trennen kann. Die Fragestellung für den medizinischen Teil der Untersuchung
kann sich jedenfalls dann auf etwaige alkoholkonsumbedingte fahreignungsrelevante
Leistungsbeeinträchtigungen erstrecken, wenn Anzeichen für einen
unkontrollierten Alkoholkonsum vorliegen (hier bejaht bei zwei Trunkenheitsfahrten
tagsüber).
VGH Baden-Württemberg,
10.12.2010 – Az: 10 S 2173/10