Bereits gelöschte
Einträge im Verkehrszentralregister können nicht zu einem späteren
Zeitpunkt für eine Beurteilung verwendet werden, da der Betroffene
sich im Sinne der Verkehrssicherheit bewährt hat. Im vorliegenden
Fall wurde ein Autofahrer zwar zum zweiten Mal bei einer Alkoholfahrt
aufgegriffen, der Eintrag für die erste Fahrt war jedoch bereits gelöscht.