MPU-Anordnung
muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein!
Einem Betroffenen ist mit
der MPU-Anordnung auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen,
da die Anordnung aus sich heraus verständlich und bestimmt sein muss.
Sofern sich auch nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren
nicht mehr zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Eignungszweifel auf
welche Weise geklärt werden sollen, so stellt die MPU-Anordnung keine
rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen dar.
VGH Baden-Württemberg,
20.4.2010 – Az: 10 S 319/10