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MPU-Anordnung muss aus sich heraus verständlich und bestimmt sein!

Einem Betroffenen ist mit der MPU-Anordnung auch die konkrete Fragestellung der Begutachtung mitzuteilen, da die Anordnung aus sich heraus verständlich und bestimmt sein muss. Sofern sich auch nach einem weiteren Schriftwechsel im Widerspruchsverfahren nicht mehr zweifelsfrei entnehmen lässt, welche Eignungszweifel auf welche Weise geklärt werden sollen, so stellt die MPU-Anordnung keine rechtmäßige Grundlage für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen dar.
VGH Baden-Württemberg, 20.4.2010 – Az: 10 S 319/10
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