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ZeugnisverweigerungsrechtInsbesondere im Verkehrsrecht spielt das Zeugnisverweigerungsrecht
eine bedeutende Rolle, da immer wieder Zeugen gehört werden sollen,
die aus diversen Gründen lieber keine Angaben zum Sachverhalt machen
wollen. Dies betrifft sowohl Straf- und Bußgeldverfahren
also auch Zivilprozesse (in der Regel um Schadensersatzforderungen). Hier
stellt sich die Frage, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und wann
eine (wahrheitsgemäße) Aussage zu tätigen ist. Denn unter
bestimmten Voraussetzungen kann ein Zeuge die Auskunft in Bezug auf sich
oder einen Dritten vollkommen verweigern. Hierdurch soll der Zeuge vor
Konfliktlagen geschützt werden, so z.B. wenn ein Zeuge sich selber
oder ihm nahestehende Dritte belasten müsste. Aber hierbei handelt
es sich nur um eine Ausnahme von der Regel - im allgemeinen müssen
Zeugen vor Gericht wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen.
Die Ausnahmen lassen sich in zwei Bereiche unterscheiden: persönliche
und sachliche Gründe.
Persönliche Gründe Nach §§ 52ff StPO, § 46 OwiG, §§ 383ff ZPO, sind bestimmte Personengruppen aus persönlichen oder sachlichen Gründen berechtigt, ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies sind: Persönliche Gründe: - Ehegatte, Verlobte(r), eingetragene Lebenspartner, geschiedene Ehegatten
Wobei bei den letztgenannten Gruppen die erforderliche Aussage die Arbeit bzw. Tätigkeit betreffen muss. Ist eine Person nun berechtigt das Zeugnis zu verweigern, so sind über die Personalien hinaus keinerlei Angaben zu machen. Beim Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen. Es endet übrigens auch nicht mit der Aufgabe des Berufes. Sachliche Gründe Ein Zeugnisverweigerungsrecht kommt ebenfalls aus sachlichen Gründen in Frage. Hier kann zu einzelnen Fragen die Aussage verweigert werden, nicht jedoch grundsätzlich). Zulässig ist dies dann, wenn man sich selbst oder einen nahem Verwandten einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden durch die Aussage zufügen würde, es gegen einen selbst oder einen nahen Verwandten zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen könnte oder aber ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart werden würde. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist keine Pflichtoption, der Zeuge muss
hiervon also nicht zwingend Gebrauch machen. Tut er dies nicht, so ist
er wie jeder andere Zeuge zu behandeln. Der Zeuge muss dann auch vollständig
und wahrheitsgemäß aussagen. Ein Zeuge kann sich übrigens
noch im allerletzten Moment also bereits nach Beginn seiner Aussage auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das bis dahin Gesagte darf das
Gericht aber verwenden. Es sollte sich daher besser vorher überlegt
werden, ob man eine Aussage machen will oder nicht.
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