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Zeugnisverweigerungsrecht

Insbesondere im Verkehrsrecht spielt das Zeugnisverweigerungsrecht eine bedeutende Rolle, da immer wieder Zeugen gehört werden sollen, die aus diversen Gründen lieber keine Angaben zum Sachverhalt machen wollen. Dies betrifft sowohl Straf- und Bußgeldverfahren also auch Zivilprozesse (in der Regel um Schadensersatzforderungen). Hier stellt sich die Frage, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und wann eine (wahrheitsgemäße) Aussage zu tätigen ist. Denn unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zeuge die Auskunft in Bezug auf sich oder einen Dritten vollkommen verweigern. Hierdurch soll der Zeuge vor Konfliktlagen geschützt werden, so z.B. wenn ein Zeuge sich selber oder ihm nahestehende Dritte belasten müsste. Aber hierbei handelt es sich nur um eine Ausnahme von der Regel - im allgemeinen müssen Zeugen vor Gericht wahrheitsgemäß und vollständig auszusagen. Die Ausnahmen lassen sich in zwei Bereiche unterscheiden: persönliche und sachliche Gründe.

Persönliche Gründe

Nach §§ 52ff StPO, § 46 OwiG, §§ 383ff ZPO, sind bestimmte Personengruppen aus persönlichen oder sachlichen Gründen berechtigt, ein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch zu nehmen. Dies sind:

Persönliche Gründe:

- Ehegatte, Verlobte(r), eingetragene Lebenspartner, geschiedene Ehegatten
- enge Verwandte
- Geistliche
- Journalisten
- Personen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z.B. Anwälte, Ärzte, etc.)

Wobei bei den letztgenannten Gruppen die erforderliche Aussage die Arbeit bzw. Tätigkeit betreffen muss. Ist eine Person nun berechtigt das Zeugnis zu verweigern, so sind über die Personalien hinaus keinerlei Angaben zu machen. Beim Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht auf alle dem Berufsausübenden bekannten Tatsachen. Es endet übrigens auch nicht mit der Aufgabe des Berufes.

Sachliche Gründe

Ein Zeugnisverweigerungsrecht kommt ebenfalls aus sachlichen Gründen in Frage. Hier kann zu einzelnen Fragen die Aussage verweigert werden, nicht jedoch grundsätzlich). Zulässig ist dies dann, wenn man sich selbst oder einen nahem Verwandten einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden durch die Aussage zufügen würde, es gegen einen selbst oder einen nahen Verwandten zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen könnte oder aber ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis offenbart werden würde.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist keine Pflichtoption, der Zeuge muss hiervon also nicht zwingend Gebrauch machen. Tut er dies nicht, so ist er wie jeder andere Zeuge zu behandeln. Der Zeuge muss dann auch vollständig und wahrheitsgemäß aussagen. Ein Zeuge kann sich übrigens noch im allerletzten Moment also bereits nach Beginn seiner Aussage auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das bis dahin Gesagte darf das Gericht aber verwenden. Es sollte sich daher besser vorher überlegt werden, ob man eine Aussage machen will oder nicht.
Wird das Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt, so darf hieraus kein negativer Schluss gezogen werden - sonst wäre die Ausübung ja auch sinnlos.

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