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Zebrastreifen (Fußgängerüberweg)

Straßenverkehrsrechtlich heißt der Zebrastreifen Fußgängerüberweg. Der Fußgängerüberweg ist eine gesicherte Straßenüberquerung für Fußgänger. Geregelt ist dies in §§ 25, 26 StVO, wobei es sich um eine Schutzvorschrift handelt, die nur Fußgänger schützen soll. Eine Mißachtung dieser Vorschriften kann mit Geldbuße (€ 50) sowie 4 Punkten geahndet werden. Fußgänger sind verpflichtet, vorhandene Fußgängerüberwege zur Überquerung von Straßen zu verwenden.

Zebrastreifen werden im allgemeinen so angelegt, daß diese frühzeitig zu erkennen sind. Hierzu wird oft auf unterstützende Beschilderung zurückgegriffen.
Fußgängern und Rollstuhlfahrern ist von allen Fahrzeugen (Ausnahme: Schienenfahrzeuge) die Fahrbahnüberquerung zu ermöglichen. Ist erkennbar, daß ein Berechtigter den Zebrastreifen nutzen will, so muß der Fahrzeugführer die Geschwindigkeit reduzieren und ggf. vor dem Fußgängerüberweg halten und warten. Dies gilt auch für Radfahrer, sofern der ein für Radfahrer reservierter Straßenteil oder ein Radweg vom Fußgängerüberweg überquert wird.
Fahrzeugführer dürfen an Fußgängerüberwegen nicht überholen (§ 26 StVO) und müssen darauf achten, nicht auf dem Zebrastreifen zum Stehen zu kommen, da dieser für Fußgänger frei zu halten ist. Das Überholverbot gilt auch dann, wenn der Zebrastreifen zum fraglichen Zeitpunkt nicht genutzt wird; Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Fährt ein Fahrzeugführer an einem Fußgängerüberweg grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch und wird dabei ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt oder konkret gefährdet, so liegt
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