Winterreifen

Verkehrsrecht

Wenn der Winter vor der Tür steht und wie in jedem Jahr widrige Verhältnisse auf Deutschlands Straßen drohen, stellt sich die Frage nach dem Umrüsten auf Winterreifen. Wann konkret die Winterreifen aufzuziehen sind, ergibt sich alleine aus den Witterungsbedingungen.

Sinnvollerweise wird zumindest derjenige, der in schneereichen und kalten Gegenden wohnt, frühzeitig auf Winterreifen umrüsten. Doch obwohl drei Viertel der deutschen Autobesitzer bei winterlichen Straßenverhältnissen das Fahren mit Sommerreifen als gefährlich einstufen, ist kaum jeder Zweite bereit, tatsächlich ohne Pflicht auf Winterreifen umzurüsten. Was viele Autofahrer von der Umrüstung auf Winterreifen abhält, sind schlicht und einfach die damit verbundenen Kosten.

Hier sollte aber genau nachgerechnet werden: Vier Winterreifen sind weitaus günstiger als der geringste Auffahrunfall. Zudem gewähren einzelne Versicherungen Rabatt, wenn regelmäßig Winterreifen aufgezogen werden.

Sommerreifen können den Versicherungsschutz kosten!

Wer mit Sommerreifen im Winter in einen Unfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Selbst bei einem nicht selbst verschuldeten Unfällen wird es zumindest zu einer anteiligen Haftung kommen, so dass der Betroffene auf  einem Teil des Schadens sitzen bleibt.

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Der seit Mitte 2006 in der StVO (§ 2 Abs. 3a) befindliche Passus, der oft als Winterreifen-Pflicht interpretiert wurde, ist vom Gesetzgeber zum 04.12.2010 präzisiert wurden, um eine Winterreifenpflicht herbeizuführen. Bis dahin war im Gesetzeswortlaut von Winterreifen keine Rede:

„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern fährt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.“

Eine generelle Winterreifenpflicht bestand somit bis dahin nicht. Vielmehr wurde eine Bereifung gefordert, die an die Witterungsverhältnisse angepasst ist.

Die Neufassung machte mit der schwammigen Forderung ein Ende und stellt klar, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Winter- oder Allwetterreifen gefahren werden darf.

Konkret lautet der Abschnitt: „Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.“

Die klar gefasste Winterreifenpflicht gilt nicht für einen bestimmten Zeitraum. Es kommt alleine auf die Witterungsbedingungen an.

Konkret sind alle M+S-Reifen als Winterreifen anzusehen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.

Hierbei ist zu beachten, dass seit dem Produktionsjahr 2018 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol echte Winterreifen sind.

Reine M+S-Reifen ohne das Alpine-Symbol, die bis 31. Dezember 2017 produziert wurden, dürfen jedoch bei winterlichen Straßenverhältnissen noch bis 30. September 2024 gefahren werden. Ab dann verlieren auch sie ihren Winterreifenstatus.

Für den Einsatz auf Eis und Schnee sind seit 2018 beim Neukauf immer Reifen mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke zu nutzen.

Die Winterreifenpflicht gilt auch für Motorräder.

Bei Verstoß droht Bußgeld!

Wird ein Kraftfahrer dennoch mit Sommerreifen aufgegriffen, so fällt ein Bußgeld i.H.v. 75 € an (BKatV Nr. 213a) zudem droht ein Punkt im Flensburger Fahreignungsregister. Kommt es zu einer Behinderung, drohen 80 € sowie ein Punkt. Bei einer Verwicklung in einen Unfall, muss mit 120 € Bußgeld und einem Punkt gerechnet werden.

Damit nicht genug: auch der Fahrzeughalter kann belangt werden. Nämlich dann, wenn er z.B. die Benutzung des Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen angeordnet oder zugelassen hat. Dies wird mit einem Bußgeld von 75 € und einem Punkt geahndet.

Es empfiehlt sich daher, nicht bis auf den letzten Drücker mit dem Kauf und dem Aufziehen der Winterreifen zu warten. Auf der sicheren Seite ist, wer frühzeitig auf entsprechende Reifen umstellt, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Wer jedoch sein Auto mit Sommerreifen bei Eis und Schnee abstellt und nicht am Verkehr teilnimmt, bekommt keine Schwierigkeiten - ein Bußgeld fällt zumindest für diesen Fall nicht an.

Ausnahme für Omnibusse

Eine Ausnahme gilt für Omnibusse mit mehr als acht Sitzplätzen und Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung von mehr als 3,5 Tonnen. Hier genügen Winterreifen auf den Antriebsachsen.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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