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Vorfahrt

Verkehrsrecht

Zunächst einmal ist zu beachten, dass Vorfahrt nicht mit Vorrang zu verwechseln ist. Es handelt sich hier um zwei unterschiedliche verkehrsrechtliche Situationen: „Vorfahrt“ bezieht sich grundsätzlich auf das Verkehrsgeschehen an sich kreuzenden Straßen bzw. Einmündungen, an denen der Verkehr nicht durch Lichtzeichenanlagen geregelt wird. In diesem Fall bestimmt eine Beschilderung und/oder allgemeine Vorfahrtsregeln, welcher Fahrer Vorfahrt hat und somit zuerst fahren darf. Der Begriff „Vorrang“ bezieht sich hingegen auf alle Verkehrssituationen, so muss z.B. ein Autofahrer Fußgängern an einem Zebrastreifen Vorrang gewähren.

Die bekannteste Vorfahrtsregel ist „rechts vor links“, was nichts anderes bedeutet, dass derjenige, der von rechts kommt, Vorfahrt hat und der andere wartepflichtig ist. Diese Grundregel ergibt sich aus § 8 der Straßenverkehrsordnung. Doch so einfach die Regel auch erscheinen mag, so häufig wird um die Vorfahrt später gestritten, wenn es aufgrund von Unklarheiten zu einem Unfall gekommen ist. Es ist im Zweifel ratsam, sich mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu verständigen und keinesfalls darauf zu vertrauen, dass der andere auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet.

Allgemein ist es durchaus so, dass Verkehrsteilnehmer auf von rechts kommende Straßen Vorfahrt haben. Aber nur, wenn keine Vorfahrtsschilder ausgestellt wurden, nach denen ein anderes gilt. Aber auch ohne Beschilderung gibt es natürlich eine Ausnahme. Fahrer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich, einem Feldweg, einer Grundstücksausfahrt oder von einer abgesenkten Bordsteinkante von rechts kommen, müssen dem Verkehr auf der kreuzenden Straße vorbeilassen.

Leider ergeben sich auch in anderen Situationen gerne „rechts vor links“-Unklarheiten, weil nicht klar ist, ob die Regel auch wirklich anzuwenden. Dies betrifft z.B. Parkhäuser, Parkplätze, Firmen- und Betriebsgelände. Hier wurde diese Frage in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich bewertet.

Ebenfalls kann wie bereits erwähnt die Vorfahrt durch Verkehrszeichen und ggf. ergänzend durch Fahrbahnmarkierungen geregelt werden (§ 8 der Straßenverkehrsordnung), so dass aus allen betroffenen Richtungen eindeutig zu erkennen ist, welche Vorfahrtsregelung zur Anwendung kommen soll.

Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer auf einer Vorfahrtsstraße (Hauptverkehrsstraße), so haben diese vor einbiegenden Fahrzeugen Vorrang. Eine Vorfahrtsstraße ist durch ein quadratisches Schild mit gelbem Quader auf weißem Grund gekennzeichnet. Einmündende Verkehrswege sind daher oftmals nochmals mit einem Hinweisschild versehen (z.B. „Vorfahrt beachten“, Stoppschild, Verkehrszeichen 301 - Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung).

In diesem Zusammenhang tut sich gleich eine „beliebte“ Unfallquelle auf: die abbiegende Hauptstraße. Will ein Verkehrsteilnehmer dieser nicht folgen, sondern geradeaus weiterfahren, verlässt er nämlich die Vorfahrtsstraße und muss sowohl die Vorfahrt der anderen Verkehrsteilnehmer beachten als auch den Blinker setzen. Ebenso muss natürlich bei der Auffahrt auf eine abbiegende Hauptstraße die Vorfahrt der anderen beachtet werden, also ggf. ist anzuhalten und zu warten, bis gefahrlos eingebogen werden kann.

Einfacher ist es hingegen im Kreisverkehr - wer in den Kreisverkehr einfahren will, muss den sich bereits dort befindlichen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren. Nur wenn ein Verkehrszeichen ein anderen vorschreibt, ist von diesem Grundsatz abzuweichen.

Die Missachtung der Vorfahrt mit Unfallfolge kann ein heftiges Bußgeld sowie Punkte zur Folge haben, ganz abgesehen davon, dass man für den entstandenen i.d.R. auch noch haften muss.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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