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Wertminderung nach UnfallEine
(technische) Wertminderung beschreibt den Umstand, daß ein durch
einen Unfall
beschädigtes Fahrzeug dauerhaft in seinem Wert gemindert wird, etwa
weil eine Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand nicht erfolgen
konnte, unvermeidliche Reparaturspuren entstanden oder aber Restschäden
verblieben. Ein weiteres Problem sind die nach einer vollständigen
und ordnungsgemäßen Reparatur eventuell verbleibenden verborgenen
Mängel. Die Vermutung solcher Mängel stellt zwar keine technische
Wertminderung, wohl aber eine merkantile Wertminderung dar, da sich dieser
Umstand auf den Wiederverkaufswert niederschlägt. Beide Arten der
Wertminderung können nebeneinander vom Geschädigten geltend gemacht
werden. Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilbar ist, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Dies ist dann der Fall, wenn - es sich um einen "Einfachschaden" handelt. Dies betrifft Schäden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, welche mit einfachen Mitteln (Schrauben, Punktschweißen, Ausbeulen) derart behoben werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |