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Was gilt für den Anspruch auf Schmerzensgeld?Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als Folge eines Verkehrsunfalls nur bei einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht also, wenn nur eine Sache wie etwa der PKW beschädigt worden ist. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld "eine billige Entschädigung" verlangt werden.
Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu verschaffen. Das Schmerzensgeld soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Bei besonders grobem Verschulden des Schädigers besteht der Zweck ferner darin, dem Verletzten Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm angetan worden ist. Im Rahmen dieses Zweckes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.
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