Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als Folge eines Verkehrsunfalls nur bei einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung, nicht also, wenn nur eine Sache wie etwa der PKW beschädigt worden ist. Gem. § 253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld " eine billige Entschädigung " verlangt werden.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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