Mit Klärung der Schuldfrage sollte ein Verkehrsunfall eigentlich zu den Akten gelegt werden können. Doch das Gegenteil ist oft der Fall - nun gilt es nämlich, die Schäden zu beziffern, für die die Versicherung des Unfallverursachers aufkommen muß. Zu den ersetzbaren Schäden gehören grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden, sonstige Vermögensschäden (Folgekosten) sowie Nichtvermögensschäden (Schmerzensgeld).Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.