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Nutzungsausfallentschädigung

Verkehrsrecht

Unfallgeschädigten, deren Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr nutzbar ist, steht in der Regel ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Dieser Anspruch besteht während der Fahrzeugreparatur bzw. während der Ersatzbeschaffung. Es kann vom Betroffenen entweder ein Mietwagen in Anspruch genommen werden oder Nutzungsausfall geltend gemacht werden.

Der Nutzungsausfall ist eine Entschädigung des Unfallgeschädigten für die Nichtbenutzbarkeit seines Fahrzeugs. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch des Geschädigten, so dass die Entschädigung nicht beantragt werden muss.

Macht nun ein Unfallgeschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung geltend, sind Streitigkeiten nahezu vorprogrammiert da hierzu eine unübersichtliche und vor allem uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt. Zwar ist die Berechnungsgrundlage die EurotaxSchwacke Tabelle, nach der für den Pkw-Typ bzw. das Motorrad eine Tagesentschädigung entnommen werden kann. Diese Tabelle wird auch üblicherweise von den Gerichten angewendet.

Ist das Fahrzeug älter als 5 bzw. 10 Jahre, so erfolgt eine Zurückstufung um eine bzw. zwei Gruppen. Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, kommt jedoch z.T. auch ein Abzug bis auf die realen oder angemessenen Vorhaltekosten (Aufwendungen zur Fahrzeugnutzung: z.B. Versicherungsprämie, KFZ-Steuer, Garagenmiete) zur Anwendung. Hierbei muss aber der Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt werden, bei einem schlechten Zustand ist ein Abzug bis auf die Vorhaltekosten begründet, bei einem sehr guten Erhaltungszustand nur eine Rückstufung in der Tabelle. Hier lässt sich natürlich vortrefflich streiten und auch ein Sachverständigengutachten muss die Sache nicht zwingend entscheiden.

Sofern sich die Parteien über die Höhe der Entschädigung einigen können, berechnet man die Entschädigung indem man den Tagessatz mit der Ausfalldauer multipliziert. Die Dauer beginnt ab dem Unfallzeitpunkt, wird aber regelmäßig für den Zeitraum von maximal 14 Tagen gewährt. Denn der Geschädigte soll sein Fahrzeug schnellstmöglich reparieren lassen. Teilweise wird zudem ein Anspruch für die Zeit der Gutachtenerstellung und für eine angemessene Überlegungsfrist für die Entscheidung, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung erfolgen soll, zugestanden. Die genaue Ausfalldauer ist vom Geschädigten nachzuweisen, wäre diese kürzer zu gestalten gewesen, ist sie entsprechend zu kürzen.

Damit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden kann, muss zwingend eine konkrete Beeinträchtigung nachgewiesen werden, eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich. Das bedeutet im Klartext, dass der Geschädigte auch tatsächlich benutzt hätte und zur Nutzung in der Lage war. Dieser Nachweis ist regelmäßig dann erbracht, wenn das Fahrzeug zeitnah repariert wird. Wartet der Geschädigte länger mit dem Reparaturauftrag und schafft sich auch kein Ersatzfahrzeug an, so wird der Nutzungswille schnell bestritten: offenbar war der Betroffene dann ja nicht auf das Fahrzeug angewiesen. Dieses Bestreiten durch den Schädiger erfolgt trotz des Umstands, dass seitens der Gerichte durchaus angenommen wird, dass zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge ständig genutzt werden sollen und dem Geschädigten einen entsprechenden Nutzungswillen unterstellen. Auch hier kommt es im Streitfall auf die Umstände des Einzelfalls an.

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Letzte Änderung: 13.08.2018

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