Ein Unfallgeschädigter hat grundsätzlich die Wahl, ob der Schaden tatsächlich repariert und der Schaden gem. Rechnung abgerechnet wird oder aber die Schadensregulierung auf
Gutachtenbasis bzw. Kostenvoranschlagsbasis erfolgen soll. Bei letzterem Fall handelt es sich um eine fiktive Abrechnung. Voraussetzung ist, das kein Totalschaden vorliegt.
Die fiktive Abrechnung birgt ein nicht unbeträchtliches Streitpotential, da der Geschädigte sich nicht bereichern soll, sondern lediglich so zu stellen ist wie vor dem Unfall. Die nachfolgenden Grundsätze hat der BGH in seinem Urteil VI ZR 192/05 aufgestellt:
Die Mehrwertsteuer wird gem. § 249 Abs. 2 BGB nur dann erstattet, wenn diese auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen wird. Bei einer Eigenreparatur wird daher keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitszeit erstattet. Für verwendete Ersatzteile bei denen Mehrwertsteuer angefallen ist, ist diese zu erstatten, wenn eine entsprechende Rechnung (Nachweis) vorgelegt wird. Sofern das Fahrzeug nach Erstattung der Nettoreparaturkosten doch noch vollständig oder teilweise repariert werden sollte, so fällt die Mehrwerststeuer hierfür an, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wird.
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