Abrechnung
auf Neuwagenbasis
Die
Abrechnung auf Neuwagenbasis stellt einen Sonderfall der Schadensabrechnung
dar. In diesem Fall braucht sich der Geschädigte nicht auf Reparatur
und Ersatz des Minderwertes einlassen und kann einen Neuwagen als Ersatz
verlangen, sofern das Fahrzeug weniger als 1000 km Fahrleistung aufweist,
maximal 1-2 Monate alt ist und es zu einer erheblichen Beschädigung
beim Unfall
gekommen ist. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auch bei höherer
Fahrleistung bestehen, wenn eine vollständige Wiederherstellung ohne
bleibende Mängel nicht möglich ist, wobei ein geringer Abschlag
auf den Neuwagenpreis hinzunehmen ist.
Die
Schadensberechnung erfolgt auch für den Fall, daß sich der Geschädigte
als Ersatz keinen Neuwagen kauft. Das beschädigte Fahrzeug fällt
durch die Ersatzzahlung der Versicherung des Schädigers zu.