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Verkehrsüberwachung mit VideoNach einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 2 BvR 941/08) zur Videoüberwachung
des Verkehrsflusses ist eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher
vorbeifahrenden Autofahrer ohne gesetzliche Grundlage eine Verletzung des
Rechts der Autofahrer auf informationelle Selbstbestimmung, der eine gesetzliche
Grundlage erfordert. Ein Erlass bzw. eine behördliche Richtlinie ist
hierzu nicht ausreichend.
Diese Entscheidung hat in der Folge für Verunsicherung unter den Verkehrsteilnehmern geführt. Sind Bußgeldbescheide, die auf Basis einer Videoüberwachung entstanden sind, gültig oder nicht? In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Entscheidung auf verdachtsunabhängige Videoüberwachung des gesamten Verkehrs über einen gewissen Zeitraum handelte. Blitzer, die lediglich ein Foto vom Verkehrssünder schießen, sind von der Entscheidung alsovor vornherein nicht betroffen. Dies hat das OLG Jena nochmals bestätigt. Bei ausschließlich verdachtsabhängiger Anfertigung von Fotos sind § 100 h 11 Nr. 1 StPO, § 46 OwiG formalgesetzliche Rechtsgrundlage (OLG Jena, 6.1.2010 - Az: 1 Ss 291/09). Fraglich ist aber auch, ob Videomaterial, das durch einen verfassungswidrigen Eingriff enstanden ist, dennoch als Beweis dienen darf. Diese Frage wird zum Leidwesen der Autofahrer von den Gerichten jedoch unterschiedlich beantwortet. Hinsichtlich der Frage des |