Polizeivollzugsbeamte
können im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit eine Verkehrskontrolle
- umgangsprachlich oft auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen,
und zwar an jedem Ort und ereignisunabhängig. Hierbei kann jeder Verkehrsteilnehmer
kontrolliert wwerden. Eine Verkehrskontrolle kann neben der Fahrzeug- und
Verkehrsteilnehmerkontrolle auch die Kontrolle auf Verkehrstüchtigkeit
sowie Verkehrserhebungen beinhalten. Die gesetzliche Grundlage hierzu ergibt
sich aus §
36 Abs 5 StVO. Nur Vollzugsbeamte, die entweder durch Uniform als Polizeibeamte
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