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Fahrzeugkontrolle / VerkehrskontrollePolizeivollzugsbeamte
können im öffentlichen Straßenverkehr jederzeit eine Verkehrskontrolle
- umgangsprachlich oft auch als Fahrzeugkontrolle bezeichnet - durchführen,
und zwar an jedem Ort und ereignisunabhängig. Hierbei kann jeder Verkehrsteilnehmer
kontrolliert werden. Eine Verkehrskontrolle kann neben der Fahrzeug- und
Verkehrsteilnehmerkontrolle auch die Kontrolle auf Verkehrstüchtigkeit
sowie Verkehrserhebungen beinhalten. Die gesetzliche Grundlage hierzu ergibt
sich aus §
36 Abs 5 StVO. Nur Vollzugsbeamte, die entweder durch Uniform als Polizeibeamte
erkennbar sind oder aber deren Fahrzeug als Polizeifahrzeug erkennbar ist,
sollen Verkehrskontrollen durchführen. Der Verkehrsteilnehmer kann z.B. durch Ansprechen, Gestik, geeignete technische Einrichtungen, Winkerkelle oder mittels roter Leuchte angehalten werden. Er muss dann anhalten und eine angemessene Zeit warten, bis die Kontrolle durch die Vollzugsbeamten durchgeführt wird. Den Anweisungen der Polizeibeamten ist Folge zu leisten. Das Nichtbeachten der Halteaufforderung ist eine Ordnungswidrigkeit. Es ist ratsam, den Motor nach den Halten abzuschalten und ggf. für Beleuchtung im Fahrzeuginnenraum zu sorgen. Bei der Verkehrskontrolle werden üblicherweise zunächst die Personalien und Papiere überprüft. Diese sind auf Anforderung des Polizeibeamten diesem auszuhändigen. Zu den vorzulegenden Papieren gehört der Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |