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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Ein Rotlichtverstoß liegt nicht schon dann vor, wenn ein Fahrzeug bei Rotlicht an der Haltelinie zum Stehen kommt, sondern erst nach dieser und zudem in den Schutzbereich der Kreuzung gerät. Wird lediglich die Haltelinie überschritten, so liegt noch kein Rotlichtverstoß vor. Auch wenn keine Haltlinie existiert, muß das Fahrzeug die Fluchtlinie der Kreuzung oder Einmündung überfahren, so daß der Querverkehr beeinträchtigt wird.

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