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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

Im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer dreimonatigen Verjährungsfrist, sofern noch kein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage (Anklage bzw. Strafbefehl) erhoben worden ist. Anschließend beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate (§ 26 StVG). Eine Ausnahme gilt für Alkohol- und Drogendelikte hier beträgt die Verjährungsfrist in jedem Fall mindestens sechs Monate (Fahrlässigkeit) und maximal zwölf Monate (Vorsatz) (§ 24 a StVG). Straftaten unterliegen hingegen einer deutliche längeren Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren (§ 78 StGB). Wird dem Beschuldigten in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gelten für die in Betracht kommende Straftat und die Ordnungswidrigkeit unterschiedliche Fristen. Dies kann wichtig sein, wenn die Straftat nicht nachgewisen werden kann. Dann ist bei der Ordnunswidrigkeit gesondert zu prüfen, ob diese verjährt ist. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Tatzeitpunkt.

Wird eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht innerhalb der entsprechenden Frist verfolgt, so kann
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