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Verjährung bei Ordnungswidrigkeiten und StraftatenIm Straßenverkehr
begangene Ordnungswidrigkeiten unterliegen einer dreimonatigen Verjährungsfrist,
sofern noch kein Bußgeldbescheid
ergangen oder öffentliche Klage (Anklage bzw. Strafbefehl) erhoben
worden ist. Anschließend beträgt die Verjährungsfrist sechs
Monate (§
26 StVG). Eine Ausnahme gilt für Alkohol-
und Drogendelikte
hier beträgt die Verjährungsfrist in jedem Fall mindestens sechs
Monate (Fahrlässigkeit) und maximal zwölf Monate (Vorsatz) (§
24 a StVG). Straftaten unterliegen hingegen einer deutliche längeren
Verjährungsfrist von mindestens drei Jahren (§ 78 StGB). Wird
dem Beschuldigten in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung
zur Last gelegt, die zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gelten
für die in Betracht kommende Straftat und die Ordnungswidrigkeit unterschiedliche
Fristen. Dies kann wichtig sein, wenn die Straftat nicht nachgewisen werden
kann. Dann ist bei der Ordnunswidrigkeit gesondert zu prüfen, ob diese
verjährt ist. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der
Tatzeitpunkt.
Wird eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nicht innerhalb der entsprechenden Frist verfolgt, so kann Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |