Tempo-30-Zonen sind immer öfter in geschlossenen Ortschaften zu finden. Seit dem 1.2.2001 wurde deshalb in § 39 Abs. 1 a StVO festgelegt, daß innerhalb geschlossener Ortschaften abseits von Vorfahrtsstraßen mit Tempo-30-Zonen gerechnet werden muß. Kraftfahrer können sich also nicht mehr darauf berufen, eine entsprechende Zone übersehen zu haben.Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.