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Welche strafrechtlichen Folgen hat der Entzug?

Wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, ebenso auch derjenige, dessen Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder amtlich verwahrt ist. Natürlich fährt auch der ohne Fahrerlaubnis, dessen Fahrerlaubnis erst vorläufig entzogen worden ist. Wenn eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, wird im allgemeinen eine erneute Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ausgesprochen.

Verurteilungen, die den Entzug der Fahrerlaubnis enthalten, werden sowohl in das Vorstrafenverzeichnis (Bundeszentralkartei) als auch in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
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