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Allgemeines

Die Fahrerlaubnis kann im Laufe eines Strafverfahrens entzogen werden, weil der Beschuldigte sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 69 StGB). Obwohl der Besitz einer Fahrerlaubnis für einen Beschuldigten oftmals von existentieller Bedeutung ist, versteht das Gesetz seine Entziehung nicht als Strafe sondern als sog. Maßnahme der Sicherung und Besserung. Dies hat die ganz praktische, wenn auch selten sich ergebende Konsequenz, dass die Fahrerlaubnis auch einem Täter entzogen werden kann, der eine Straftat – etwa wegen einer psychischen Erkrankung – im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.

Zu unterscheiden ist die Entziehung der Fahrerlaubnis vom Fahrverbot: Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit einer Sperrfrist verbunden, während der dem Verurteilten von der Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Nach Ablauf der Sperrfrist muss die Fahrerlaubnis neu beantragt und erteilt werden. Der Verurteilte bekommt sie also nicht automatisch zurück. Beim Fahrverbot behält der Verurteilte seine Fahrerlaubnis. Er darf allerdings für die Dauer von 1 bis zu 3 Monaten kein Kraftfahrzeug führen und muss den Führerschein während dieser Zeit in amtliche Verwahrung geben.
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