Von Schwarzfahren spricht man dann, wenn kostenpflichtige öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein in Anspruch genommen werden. Rechtlich handelt es sich um ein Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB. Diese Einschätzung wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2 BvR 1907/97) bestätigt.
Schwarzfahren ist immer strafbar - unabhängig davon, ob der Schwarzfahrer ertappt wird oder nicht und auch unabhängig davon ob der Schwarzfahrer sein Tun verkündet. Das Erschleichen einer Leistung (hier also des Transportes) erfordert esUm diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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