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Schwarzfahren
Von Schwarzfahren spricht man dann, wenn kostenpflichtige öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein in Anspruch genommen werden. Rechtlich handelt es sich um ein Erschleichen von Leistungen im Sinne des § 265 a StGB. Diese Einschätzung wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2 BvR 1907/97) bestätigt.
Schwarzfahren ist immer strafbar - unabhängig davon, ob der Schwarzfahrer ertappt wird oder nicht und auch unabhängig davon ob der Schwarzfahrer sein Tun verkündet. Das Erschleichen einer Leistung (hier also des Transportes) erfordert es

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