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Schneller als 50 km/h - kurz vor oder hinter dem Ortsschild

Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer. Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von Ortstafel zu Ortstafel gilt und eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Allerdings soll die Polizei nach ihren von Land zu Land verschiedenen Verwaltungsrichtlinien, die aber keine Gesetzeskraft haben, bei der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Toleranzen bis ca. 150/200 Meter nach der Ortstafel einhalten. Ein Kraftfahrer, der sich einer Ortstafel nähert, muss seine Geschwindigkeit nicht abrupt auf 50 Stundenkilometern verlangsamen. Dies gilt dann allerdings nicht, wenn vor der Einfahrt ein so genannter " Geschwindigkeitstrichter " eingerichtet, also beispielsweise die Geschwindigkeit zunächst auf 70 Stundenkilometer reduziert wird.

Beim Verlassen einer geschlossenen Ortschaft muss die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich bis zur Ortstafel beachtet werden. Ein vorheriges Beschleunigen über 50 Stundenkilometer hinaus ist nicht erlaubt. Falls das bebaute Gebiet vor der Ortstafel endet, kann allerdings auch hier bei Beschleunigung kurz
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