Gem. § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer. Der Bereich der geschlossenen Ortschaft wird durch die Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von Ortstafel zu Ortstafel gilt und eine Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Allerdings soll die Polizei nach ihren von Land zu Land verschiedenen Verwaltungsrichtlinien, die aber keine Gesetzeskraft haben, bei der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Toleranzen bis ca. 150/200 Meter nach der Ortstafel einhalten. Ein Kraftfahrer,Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Verkehrsrecht.Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.
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