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Schneller als 50 km/h - kurz vor oder hinter dem OrtsschildGem. §
3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb
geschlossener Ortschaften 50 Stundenkilometer. Der Bereich der geschlossenen
Ortschaft wird durch die Ortstafeln eingegrenzt. Dies bedeutet, dass die
Geschwindigkeitsbeschränkung von Ortstafel zu Ortstafel gilt und eine
Zuwiderhandlung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Allerdings
soll die Polizei nach ihren von Land zu Land verschiedenen Verwaltungsrichtlinien,
die aber keine Gesetzeskraft haben, bei der Messung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
Toleranzen bis ca. 150/200 Meter nach der Ortstafel einhalten. Ein Kraftfahrer,
der sich einer Ortstafel nähert, muss seine Geschwindigkeit nicht
abrupt auf 50 Stundenkilometern verlangsamen. Dies gilt dann allerdings
nicht, wenn vor der Einfahrt ein so genannter " Geschwindigkeitstrichter
" eingerichtet, also beispielsweise die Geschwindigkeit zunächst auf
70 Stundenkilometer reduziert wird.
Beim Verlassen einer geschlossenen Ortschaft muss die Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich bis zur Ortstafel beachtet werden. Ein vorheriges Beschleunigen über 50 Stundenkilometer hinaus ist nicht erlaubt. Falls das bebaute Gebiet vor der Ortstafel endet, kann allerdings auch hier bei Beschleunigung kurz Sie benötigen einen AnwaltOnline Direkt Zugang im Bereich Verkehrsrecht. Sie haben noch keinen Zugang? Jetzt kostenlos anmelden und sofort weiterlesen! |