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Schleudertrauma

Zu den häufigsten Schadensausprägungen bei Auffahrunfällen zählt das HWS-Schleudertrauma. Die Verletzung wird im Zusammenhang mit Unfällen zunehmend im Hinblick auf die Erlangung eines Schmerzensgeldes mißbraucht, da sie durch den Arzt mit einfachen Behandlungsmethoden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann und dieser sich insofern auf die Angaben des Patienten verlassen muss.

Das Bestehen eines HWS-Syndroms wird daher für Zwecke des Schadensausgleiches in jüngerer Zeit oftmals interdisziplinär begutachtet. Neben die medizinische Begutachtung tritt eine verkehrstechnische Analyse des Unfalls. Hierfür sind i.d.R. folgende Unterlagen erforderlich:

- Photographien der Unfallstelle bzw. der beschädigten Fahrzeuge.
- Angaben zu den Fahrzeugen (Ausstattung, Fahrzeugtyp, Beladung etc.)
- Angaben zu den Beschädigungen der Fahrzeuge.
- Angaben zu den Personendaten des Verletzten (Körpergröße, Alter, Gewicht etc.).
- Angaben zu der Körper- und Kopfhaltung des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision.
- Vorerkrankungen des Verletzten im Bereich der Halswirbelsäule.

Wird letztlich ein HWS-Syndrom nachgewiesen, ist der Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast für das Bestehen des Schadens und den Umfang seiner Auswirkungen liegt beim Geschädigten.
Ist noch nicht abzusehen, wie sich die Schäden künftig entwickeln werden, kann der Geschädigte den Erlaß eines sog. Grundurteils anstreben.
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