Schleudertrauma

Verkehrsrecht

Insbesondere bei Auffahrunfällen kann es schnell zu einem HWS-Schleudertrauma – auch als HWS-Distorsion oder HWS-Zerrung bezeichnet - kommen.

Zwar werden solche Verletzungen im Zusammenhang mit Unfällen im Hinblick auf die Erlangung eines Schmerzensgeldes auch teilweise missbraucht, da sie durch den Arzt mit einfachen Behandlungsmethoden nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann und dieser sich insofern auf die Angaben des Patienten verlassen muss. Doch selbstverständlich gibt es auch berechtigte Forderungen von Geschädigten.

Ein Geschädigter kann grundsätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.

Was ist ein Schleudertrauma?

Werden Bänder und Bandscheiben im Hals- und Nackenbereich im Rahmen eines Verkehrsunfalls stark überdehnt, weil der Kopf des Geschädigten beim Unfall plötzlich und unerwartet zuerst schnell nach vorne und dann nach hinten geschleudert, so spricht man von einem Schleudertrauma.

Geschädigte leiden i.d.R. unter Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, der Kopf kann oftmals nicht problemlos bewegt werden. Daneben können noch weitere Symptome wie Schwindel, Tinnitus u.a.m. auftreten.

Die Symptome müssen nicht sofort nach dem Unfall auftreten, es kann bis zu 48 Stunden dauern, ehe sich mögliche Beschwerden bemerkbar machen. Dies ist bei einem Schleudertrauma vollkommen normal.

Wie wird ein Schleudertrauma begutachtet?

Das Bestehen eines HWS-Syndroms wird daher für Zwecke des Schadensausgleiches in jüngerer Zeit oftmals interdisziplinär begutachtet. Neben die medizinische Begutachtung tritt eine verkehrstechnische Analyse des Unfalls. Hierfür sind i.d.R. folgende Unterlagen erforderlich:
  • Fotografien der Unfallstelle bzw. der beschädigten Fahrzeuge.
  • Angaben zu den Fahrzeugen (Ausstattung, Fahrzeugtyp, Beladung etc.)
  • Angaben zu den Beschädigungen der Fahrzeuge.
  • Angaben zu den Personendaten des Verletzten (Körpergröße, Alter, Gewicht etc.).
  • Angaben zu der Körper- und Kopfhaltung des Geschädigten im Zeitpunkt der Kollision.
  • Vorerkrankungen des Verletzten im Bereich der Halswirbelsäule.
Ein Schleudertrauma kann medizinisch in verschiedene Grade eingestuft werden („Quebec-Klassifikation“, „QTF-Klassifikation“):

Schweregrad Symptome
0 Keine Beschwerden oder medizinischen Befunde
1 Schmerzen, Steifigkeitsgefühl im Hals- und Nackenbereich oder Überempfindlichkeit, keine objektivierbaren Ausfälle oder medizinischen Befunde
2 Zusätzlich: Bewegungseinschränkungen, Druckschmerzempfindlichkeit, Blockaden
3 Zusätzlich: weitere objektive neurologische Befunde, Lähmungserscheinungen, abgeschwächte Muskeleigenreflexe
4 Zusätzlich: Frakturen, Dislokationen (Verschiebungen), Rückenmarkschädigungen
Die typischerweise vorliegende zeitliche Verzögerung hinsichtlich medizinischer Beschwerden erschwert eine verlässliche Beurteilung, zumal Verletzungen bei Grad 1 und 2 nicht mit bildgebenden medizinischen Geräten (z.B. MRT, Röntgenbilder) nachweisbar sind.

Auf etwaige Symptome sollten Betroffene daher über einen Zeitraum von zwei Tagen achten und Symptome von einem Arzt genau untersuchen lassen.

Daher ist in solchen Fällen der objektive Nachweis einer Verletzung i.a. interdisziplinär zu führen.

Unfallgeschädigten ist anzuraten, zur Sicherheit ein Schmerztagebuch zu führen.

Welche Ansprüche können bestehen?

Wird letztlich ein HWS-Syndrom nachgewiesen, ist der Schädiger zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Beweislast für das Bestehen des Schadens und den Umfang seiner Auswirkungen liegt beim Geschädigten.

Der Geschädigte kann zunächst den materiellen Schaden ersetzt verlangen (z.B. Kosten für Verbandsmaterial, Behandlungskosten u.a.m.).

Für den immateriellen Schaden kann als Ausgleich ein Schmerzensgeld verlangt werden, dessen Höhe sich nach der konkreten Schwere des Schleudertraumas und den Beeinträchtigungen die sich für die Lebensführung ergeben richtet. Die Spannbreite reicht somit weit und kann bei leichten Fällen mit ca. 150 - 250 € beginnen, für schweren Schäden sind 2.500 – 6.000 € und für schwerste Fälle sind Beträge von bis zu 500.000 € erreichbar.

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Letzte Änderung: 02.07.2022

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