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Inkrafttreten des Schadenersatzrechtreformgesetzes (Teil 2)

Zentrale Bestandteile der Neuregelung sind zum einen die Ausweitung des Schmerzensgeldanspruches, zum anderen die Aufwertung der Naturalrestitution.

Die bisherige Regelung zur Haftung auf Schmerzensgeld wurden in den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich in § 253 Abs. 2 BGB n. F., verlagert. Damit schuldet der Schädiger nunmehr, im Gegensatz zur früheren Rechtslage, Schmerzensgeld auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft, er aber einen Tatbestand der Gefährdungshaftung verwirklicht. Dies wird u. a. bei der als Gefährdungshaftung ausgestalteten, ihrerseits erweiterten Halterhaftung nach § 7 StVG (vgl. Teil 1),  Bedeutung erlangen.
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